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Kann ein Betriebsarzt ein Beschäftigungsverbot ausstellen?

Deutschland hat einen starken Arbeitnehmerschutz, der speziell bei einer Gefahrenlage die Sicherheit aller Mitarbeiter sicherstellen soll und bis zu einem Beschäftigungsverbot gehen kann. Gängige Fälle beziehen sich beispielsweise auf Schwangerschaften, die ohnehin mit einer großen körperlichen Belastung einhergehen. In einem solchen Fall kann sogar ein Beschäftigungsverbot durch einen Betriebsarzt erfolgen.

Provestiga erklärt Ihnen in diesem Artikel, welche Beschäftigungsverbote es gibt und welche Auswirkungen diese nach sich ziehen. Damit haben Sie einen hervorragenden Überblick zu allen wichtigen Aspekten dieses spannenden Themas.

Beschäftigungsverbote nach betroffener Personengruppe

Zunächst gilt es jedoch nach der betroffenen Personengruppe zu unterscheiden. Die meisten Menschen verbinden ein Beschäftigungsverbot durch den Betriebsarzt mit Schwangerschaften. Es gibt aber noch andere Fälle, bei denen das Gesetz greifen kann, und zwar ganz ohne ärztliches Attest – wir klären Sie auf.

Beschäftigungsverbot nach Jugendarbeitsschutzgesetz

Für Jugendliche gilt eine besondere Sorgfaltspflicht, die sogar in einem Beschäftigungsverbot enden kann. Das ist beispielsweise bei gefährlichen Arbeiten der Fall, die nicht selten die körperliche und geistige Belastungsgrenze von Heranwachsenden überschreiten können.

Tätigkeiten mit hoher Absturzgefahr oder gefährlichen Stoffen sind zwei klassische Beispiele. Manche Arbeitsbedingungen wie Akkordarbeit oder Arbeit unter Tage sind ebenso unzulässig.

Beschäftigungsverbot nach Infektionsschutzgesetz

Ein weiteres, gar nicht mal so seltenes Verbot kann durch das Infektionsschutzgesetz erfolgen. Dieses kann Personen mit infektiösen Erkrankungen betreffen, bei denen die Gefahr einer Übertragung nicht ausgeschlossen werden kann. Wer beispielsweise unter Salmonellose leidet, darf nicht mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, bis die Erkrankung vollständig ausgeheilt ist. Es greift also zwischenzeitlich ein generelles Beschäftigungsverbot.

Beschäftigungsverbot nach Mutterschutzgesetz

Doch die mit Abstand meisten Fälle gehen aus dem Mutterschutzgesetz hervor, das Schwangere und Mütter unter besonderen Schutz stellt. Sie dürfen keiner Arbeit nachgehen, die die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährden kann. Ist ein Arbeitsplatzwechsel innerhalb der Firma nicht möglich, erfolgt ein Beschäftigungsverbot (durch einen Betriebsarzt). Anschließend greift für gewöhnlich der Mutterschutzlohn, um finanzielle Folgen abzufedern.

Beschäftigungsverbote nach der ausstellenden Instanz

Aber es ist nicht nur wichtig zu wissen, wieso ein Beschäftigungsverbot erteilt wird, sondern von wem es kommt. Auch hier gibt es wiederum drei bedeutende Kategorien: ein betriebliches, ein behördliches und ein ärztliches Beschäftigungsverbot. Wir gehen im nachfolgenden kurz auf die Unterschiede ein.

Betriebliches Beschäftigungsverbot

Wie der Name bereits vermuten lässt, wird dieses Verbot durch den Betrieb bzw. Arbeitgeber ausgestellt. Es bezieht sich normalerweise nicht auf den Gesundheitszustand eines Mitarbeiters, sondern auf die Arbeitsbedingungen. Kann ein Arbeitgeber beispielsweise nicht für sichere Arbeitsbedingungen für Schwangere oder Jugendliche sorgen (siehe oben), dann ist ein betriebliches Beschäftigungsverbot oft unvermeidbar.

Behördliches Beschäftigungsverbot

Ebenso kann eine zuständige Behörde ein Beschäftigungsverbot aussprechen, sofern der Betrieb das vernachlässigt. Die Begründung ist prinzipiell die Gleiche: unsichere Arbeitsbedingungen im Falle von Schwangerschaft, Minderjährigkeit oder Infektionsgefahr. Sollte der Arbeitgeber also nicht selbst tätig werden, kann im Notfall eine Behörde einspringen, um die Sicherheit aller Mitarbeiter sicherzustellen.

Ärztliches Beschäftigungsverbot

Zuletzt gibt es noch das Beschäftigungsverbot durch einen Betriebsarzt (oder Allgemeinarzt), sofern dieser eine Gefahrenlage für die Gesundheit von Mutter oder Kind erkennt. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine Krankschreibung, was viele Menschen häufig verwechseln. Ein Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft ist eine im Mutterschutzgesetz definierte Maßnahme, um Risiken vollständig ausschließen zu können.

Kann man sich gegen ein Beschäftigungsverbot wehren?

Da ein Beschäftigungsverbot immer mit hohen Kosten einhergeht, möchten einige Betriebe dagegen vorgehen. Das dürfen sie auch, sofern es dafür einen triftigen Grund gibt. Manchmal definiert ein unerfahrener Betriebsarzt das Beschäftigungsverbot nur unzureichend, weil Informationen zur Art der Gefährdung und gefahrlosen Tätigkeiten fehlen.

Somit kann ein Arbeitgeber gar nicht mehr erkennen, unter welchen Bedingungen eine problemlose Weiterbeschäftigung weiterhin möglich wäre. Er hat also einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Arzt, unter welchen Bedingungen und Annahmen das ärztliche Beschäftigungsverbot zustande kam.

Ärztliches Beschäftigungsverbot sollte zweifelsfrei sein

Genau deswegen ist es so wichtig, dass ein Beschäftigungsverbot durch den Betriebsarzt klar, ausführlich und verständlich ist. Das hilft sowohl den Schwangeren als auch dem Arbeitgeber, unmissverständliche Grundlagen zu schaffen. Zweifel, Diskussionen und negative Folgen für die langfristige Beziehung sind damit praktisch ausgeschlossen.

Ebenso sollte es eine klare Abgrenzung zu einer Krankschreibung oder einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geben, die sich von einem Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft deutlich unterscheiden. Ein erfahrener Betriebsarzt ist mit den Unterschieden bestens vertraut und kann Ihnen die bestmögliche Beratung gewährleisten.

Fazit: Betriebsärzte dürfen begründete Beschäftigungsverbote erteilen

Es gibt zahlreiche Gründe, weshalb ein Beschäftigungsverbot greifen kann. Manchmal trifft das auf gefährliche Arbeiten von Jugendlichen zu, die unter besonderem Schutz stehen. Oder eine Person ist womöglich von einer Infektionskrankheit betroffen und darf dementsprechend nicht mehr arbeiten, solange die Erkrankung nicht auskuriert ist.

Aber der typische Fall ist ein Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft. Sollte ein Betrieb nicht in der Lage sein, für sichere Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz zu sorgen, dann kann ein Verbot durch den Betrieb selbst oder eine Behörde infrage kommen. Ebenso kann auch ein begründetes individuelles Beschäftigungsverbot durch einen Betriebsarzt erfolgen.

Wichtig hierbei ist, dass dieses zweifelsfrei argumentiert wird, transparent ist und die genaue Art der Gefährdung erklärt sowie darstellt, welche Arbeiten prinzipiell weiterhin möglich sind. Zu den weiteren Besonderheiten beraten wir Sie natürlich gerne – nehmen Sie jetzt Kontakt auf.

Betriebsärztliche Untersuchung durch Dr. med. Bernd Westmann

Eine betriebsärztliche Untersuchung zur Eignung eines künftigen Mitarbeiters erfordert aber auch einen erfahrenen Betriebsarzt, der mit allen Gefahren und Risiken eines jeden Berufs bestens vertraut ist. Dr. med Bernd Westmann von Provestiga kann alle Ihre Sorgen und Fragen vorab klären, damit es bei der Eignungsuntersuchung keine Missverständnisse gibt.

Gern beraten wir Sie zu allen weiteren Themen der Betriebsmedizin in Ihrem Unternehmen. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf und sichern Sie sich Ihre persönliche Erstberatung.

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