Betriebsarzt-Pflicht:
Rechte und Pflichten des Arbeitgebers in Bezug auf den Betriebsarzt

Betriebsmedizin ist in Deutschland ein ausgesprochen wichtiges Thema, das alle Aspekte des betrieblichen Gesundheitsschutzes umfasst. Ein erfahrener Betriebsarzt kann beraten und notwendige Untersuchungen durchführen, um die besten Voraussetzungen für die Gesundheit aller Mitarbeiter zu schaffen. Viele Arbeitgeber fragen sich dennoch häufig, ab wann ein Betriebsarzt eigentlich Pflicht ist und wie eine optimale Vorsorge aussehen kann.

Provestiga erklärt Ihnen in diesem Artikel, welche Pflichten Sie als Arbeitgeber erfüllen müssen und von welchen Vorteilen Sie profitieren können. Denn eine vorausschauende Betreuung kann langfristig viele Ausfälle vermeiden und Kosten nachhaltig reduzieren.

Die Vorteile der Betriebsmedizin am Arbeitsplatz

Bevor wir uns den Pflichten von Arbeitgebern widmen, möchten wir zunächst auf die vielen Vorzüge der Betriebsmedizin eingehen. Diese dient nämlich nicht dem Selbstzweck, sondern ist vor allem eine sinnvolle Investition in die Gesundheit aller Angestellten.

Betriebe profitieren von den folgenden Vorteilen:

  • Sicherstellung eines sicheren Arbeitsumfeldes
  • Vorausschauende Gesundheitsvorsorge für alle Mitarbeiter
  • Reduktion von Arbeitsunfällen und Krankheitsausfällen
  • Steigerung der Produktivität und Mitarbeiterzufriedenheit
  • Höhere Wettbewerbsfähigkeit durch niedrige Kosten

Obwohl die Vorsorge auf den ersten Blick zunächst Kosten verursacht, spielen sich diese mittel- bis langfristig praktisch immer wieder herein. Gesunde Angestellte sind nämlich zufriedener, arbeiten produktiver und werden deutlich seltener krank.

Für welche Unternehmen ist der Betriebsarzt-Pflicht?

Die Rechtslage könnte in Deutschland nicht eindeutiger sein, denn die Betriebsarzt-Pflicht für Arbeitgeber gilt für Unternehmen aller Größen. Es spielt keine Rolle, ob ein Betrieb einen oder zehn Mitarbeiter hat, nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) gibt es keine Ausnahmen. Jedes Unternehmen mit Angestellten muss also einen Betriebsarzt oder Facharzt für Arbeitsmedizin bestellen.

Was jedoch abweichen kann, ist der Umfang der angebotenen Leistungen und Untersuchungen. Je nach Größe und Anzahl der Mitarbeiter sind verschiedene Angebote möglich. Zudem ist es für gewöhnlich üblich, dass in kleineren Unternehmen der Betriebsarzt nicht immer anwesend ist, sondern zu bestimmten Terminen ins Haus kommt. Das ist ein sinnvoller Kompromiss, um hohe Kosten zu vermeiden.

Betriebsarzt-Pflicht für Arbeitgeber: Die rechtlichen Grundlagen

Obwohl die Rechtslage zur grundsätzlichen Betriebsarzt-Pflicht sehr eindeutig ist, verteilen sich alle rechtlichen Grundlagen dennoch auf mehrere Gesetze. Maßgeblich sind besonders das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) sowie die DGUV Vorschrift 2 der verschiedenen Berufsgenossenschaften.

Daraus ergeben sich drei verschiedene Arten der Betreuung – Grundbetreuung, anlassbezogene und alternative Betreuung:

  • Grundbetreuung: Hierzu gehören betriebsärztliche Aufgaben zur Unterstützung von Gefährdungsbeurteilungen, Schutzmaßnahmen und von Wirksamkeitskontrollen.
  • Anlassbezogene Betreuung: Anstehende Vorsorgeuntersuchungen oder Änderungen am Arbeitsumfeld können einen Anlass für eine Betreuung durch einen Betriebsarzt darstellen.
  • Betriebsspezifische Betreuung: Dieses Angebot beschäftigt sich mit individuellen Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie betrieblichen Veränderungen der Arbeitsbedingungen.

Je nach Betriebsgröße gibt die DGUV Vorschrift 2 vor, welche Art der Betreuung verpflichtend umgesetzt werden muss. Generell steigen die Pflichten des Arbeitgebers mit der Anzahl der Beschäftigten.

bis zu 10 Mitarbeiter Regel/-Grundbetreuung und anlassbezogene Betreuung:
Kleine Betriebe können zudem auf eine alternative Betreuungsart anstatt auf eine Regelbetreuung setzen, bei der ein Kompetenzzentrum die Grundbetreuung übernimmt. Ein Betriebsarzt ist bei besonderen Anlässen Pflicht.
11 bis 50 Mitarbeiter Regel-/Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung:
Auch in diesem Fall kann der kleine Betrieb auf eine alternative Betreuung zurückgreifen. Ein Betriebsarzt muss bei besonderen Anlässen dabei sein, zudem muss der Betrieb Einführungs- und Fortbildungsmaßnahmen absolvieren.
ab 50 Mitarbeitern Regelbetreuung und betriebsspezifische Betreuung:
Größere Betriebe müssen eine Regelbetreuung anbieten und haben nicht die Möglichkeit auf alternative Betreuungsarten. Es gelten also feste Einsatzzeiten, zu denen ein Betriebsarzt die Betreuung leisten muss.

Dann ist die Betriebsarzt-Untersuchung Pflicht

Grundsätzlich ist jedes Unternehmen mit Angestellten zur Vorsorge durch einen Betriebsarzt verpflichtet. Es kann darüber hinaus Abweichungen geben, je nachdem, ob es sich um eine Pflicht, ein Angebot oder einen Wunsch handelt.

Pflichtvorsorge

Wie der Name bereits andeutet, handelt es sich bei dieser Vorsorge um eine Pflicht. Die Untersuchung muss noch vor Aufnahme einer besonders gefährdenden Tätigkeit erfolgen, um eine Eignung feststellen zu können. Diese dient zum einen als generelle Qualifikation, zum anderen schützt sie betroffene Arbeitnehmer davor, sich bei bestimmten Aufgaben zu übernehmen.

So ist beispielsweise in einigen Branchen die G42 Untersuchung durch einen Betriebsarzt Pflicht, um Infektions- und Übertragungsrisiken zu minimieren. Davon sind überwiegend Gesundheits- und Pflegepersonal betroffen, aber auch viele Berufe in der Betreuung, der Tiermedizin und sogar im Garten- und Landschaftsbau. Diese Untersuchung ist in regelmäßigen Abständen verpflichtend.

Angebotsvorsorge

Eine Angebotsvorsorge ist für den Arbeitgeber ebenso Pflicht, doch dem Mitarbeiter steht es frei, die Untersuchung anzunehmen oder nicht. Die Arbeit kann also mit gesundheitlichen Risiken einhergehen, aber es besteht eine weitaus weniger akute Bedrohung als bei Tätigkeiten mit Pflichtvorsorge. Angestellte können jedoch in vielen Fällen von dieser Art der Vorsorge profitieren.

Die G37 Untersuchung für Bildschirmarbeitsplätze ist hierfür ein beliebtes Beispiel, da viele Menschen im Büro heutzutage permanent vor dem Bildschirm sitzen. Das kann zahlreiche berufsbedingte Krankheitsbilder fördern, die sich durch eine schwache Sehkraft oder typische Rücken- und Haltungsprobleme bemerkbar machen. Genau diese Probleme soll die Angebotsvorsorge frühzeitig identifizieren.

Wunschvorsorge

Als Drittes gibt es noch die Wunschvorsorge, die auf eigenen Wunsch eines Beschäftigten erfolgt. Der Arbeitgeber muss diese Untersuchung nicht regelmäßig anbieten, er muss aber alle Angestellten nachweislich über die Möglichkeiten der Wunschvorsorge informieren. Bei Bedarf kann ein Mitarbeiter anschließend von diesen Möglichkeiten Gebrauch machen.

Zwar hat jeder Arbeitnehmer zunächst einen Anspruch auf Wunschvorsorge, doch im Einzelfall kann dieser Anspruch entfallen. Das gilt beispielsweise, wenn auf Basis der Gefährdungsbeurteilung und getroffener Schutzmaßnahmen mit keinem Gesundheitsschaden zu rechnen ist. Im Zweifelsfall ist es jedoch in der Regel besser, zu viel als zu wenig Vorsorge zu betreiben.

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In Deutschland herrscht generell für jeden Betrieb bereits ab dem ersten Angestellten eine Betriebsarzt-Pflicht. Ausnahmen von dieser Regel gibt es grundsätzlich nicht. Je nach Unternehmensgröße und Branche sind jedoch abweichende Leistungen möglich, die Sie als Arbeitgeber anbieten müssen. Die Betreuungsart und Frequenz wird aus den rechtlichen Anforderungen zwar ersichtlich, aber das Thema bringt einiges an Komplexität mit.

Deswegen ist eine Beratung durch einen erfahrenen Betriebsarzt wie Dr. med. Bernd Westmann ausgesprochen empfehlenswert, um Ihren Verpflichtungen als Arbeitgeber nachkommen zu können. Sie profitieren nicht nur von einer ausgezeichneten Erstberatung, sondern im Nachhinein auch von allen weiteren Vorteilen einer professionellen Gesundheitsvorsorge am Arbeitsplatz. Ihre Mitarbeiter werden es Ihnen danken.

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